Steuersparmodelle

Die Bundesregierung will die steuerliche Förderung der Elektromobilität und des Öffentlichen Personenverkehrs forcieren. Das Bundeskabinett beschloss jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Das Maßnahmenpaket nennt konkret die folgenden Punkte:

  • Lieferfahrzeuge. Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
  • Firmenwagen. Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.
  • Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.
  • Jobtickets. Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
  • Fahrräder. Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

Das Gesetz selbst soll bis zum Jahresende im Bundestag verabschiedet werden. Alle Regelungen sollen dann, sofern nicht ausdrücklich andere Termine oder Fristen genannt sind, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 

Foto: Jaguar Land Rover

Redaktion