Gewährleistung garantiert

Alles was Recht ist. Heute: Mängelhaftung, Gewährleistung, Produkthaftung, Garantie.

 Käufer und Verkäufer übernehmen bei Vertragsabschluss (§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) Rechte und Pflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu zahlen, der Verkäufer zu liefern.

Der Käufer hat Anspruch auf eine mangelfreie Ware, der Verkäufer auf den Kaufpreis.

Verkäufer und Käufer

Dafür, dass die Ware, beispielsweise das neue gelieferte Auto, mangelfrei ist, haftet der Verkäufer. Im Juristendeutsch heißt dies: Er übernimmt die Gewähr dafür, dass er ein Produkt in einwandfreiem Zustand liefert. Der entsprechende Anspruch des Käufers verjährt nach zwei Jahren. Eine spätere Mangelbeseitigung „aus Kulanz“ bleibt von dieser Frist selbstverständlich unberührt.

Gesetzliche Mängelhaftung

Nach der Übergabe der Sache, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellt, hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten (gesetzliche Mängelhaftung): Er kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, also Mangelbeseitigung, oder Neulieferung, oder Schadensersatz. Er könnte auch vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§437 BGB).

Beweispflicht

In den ersten sechs Monaten nach der Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache schadenfrei war (§477 BGB), in den folgenden 18 Monaten ist der Käufer beweispflichtig  dafür, dass der Schaden oder die Schadensursache von Anfang an bestand und nicht erst durch möglichweise fehlerhafte Benutzung eingetreten ist.

Diese rechtlichen Regelungen werden beim Neuwagenkauf beim Händler in den Verkaufsbedingungen ausdrücklich bestätigt. Das gilt auch für die Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer besonderen Verpflichtung oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.                                                                                    

Garantie

Gelegentlich übernimmt der Verkäufer einer Sache zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung eine „Garantie“ hinsichtlich der besonderen Beschaffenheit einer Sache, der Lebensdauer oder der Verjährungsdauer. Die Garantie muss nicht den ganzen Gegenstand umfassen, also zum Beispiel das komplette Auto. Sie kann sich nur auf bestimmte Teile beziehen. Zudem ist gesetzlich nicht explizit festgeschrieben, was der Käufer ersetzt bekommt, wenn die Zusage nicht eingehalten wird. Details regelt immer der individuelle Garantievertrag.

Das BGB formuliert Garantie so: Geht der Verkäufer in einer Erklärung oder durch einschlägige Werbung zusätzlich zu gesetzlichen Mängelhaftung die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht den in Aussicht gestellten Anforderungen entspricht, stehen dem Käufer auch die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber (Verkäufer) zu.

Im Handel setzt sich in letzter Zeit immer mehr durch, mit dem Kauf eine längere als die gesetzliche Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen zu vereinbaren. Der Verkäufer garantiert dann zum Beispiel, oft gegen einen Aufpreis, dass die gekaufte Ware zum Beispiel fünf statt zwei Jahre fehlerfrei arbeitet. Die Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ist in der Regel identisch mit einer von Sachmängeln freien „Beschaffenheit“ des Fahrzeuges nach § 434 BGB.

Wartung und Werkstatt

Beim Autokauf wird dem Käufer oft auferlegt, dass die Beseitigung von Mängeln in einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt zu erfolgen habe. Die EU-Kommission vertritt hierzu eine konträre Position: Wartungs- und Inspektionsarbeiten dürften auch von herstellerunabhängigen Werkstätten durchgeführt werden, ohne dass sich dies nachteilig auf die Neuwagengarantie (s.o.) auswirkt. Einschränkung: Die freie Werkstatt muss sich bei den Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach den Herstellervorgaben richten.

 

Der Autor: Dietrich Austermann ist Jurist und CDU-Politiker. Von 1982 bis 2005 war er Mitglied im Deutschen Bundestag, von 2005 bis 2008 gehörte er der Landesregierung Schleswig-Holstein als Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr an.

Dietrich Austermann